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   RG, 26.02.1935 - II 241/34   

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https://dejure.org/1935,478
RG, 26.02.1935 - II 241/34 (https://dejure.org/1935,478)
RG, Entscheidung vom 26.02.1935 - II 241/34 (https://dejure.org/1935,478)
RG, Entscheidung vom 26. Februar 1935 - II 241/34 (https://dejure.org/1935,478)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Inwieweit ist ein Gesellschaftsvertrag, der den Abschluß von Börsentermingeschäften bezweckt, wirksam, sofern die Börsentermingeschäfte zugleich Spielgeschäfte (Differenzgeschäfte) sind? 2. Ist ein Gesellschaftsvertrag wirksam, der Umsatzgeschäfte betrifft, die sich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 147, 112
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 25.08.1987 - IX R 65/86

    Überschüsse aus privaten Devisentermingeschäften

    Schon das Reichsgericht (RG) hat im Urteil vom 26. Februar 1935 II 241/34 (RGZ 147, 112, 114) ausgeführt, daß Devisentermingeschäfte zwar äußerlich in die Form von Kaufverträgen gekleidet sein können, ihrem materiellem Gehalt nach aber Spielgeschäfte darstellen, sofern der Wille der Vertragsparteien auf die Kursdifferenz gerichtet ist.
  • BFH, 28.11.1984 - I R 290/81

    Das beim Wertpapieroptionsgeschäft gezahlte Bindungsentgelt als Leistung i. S.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die umstrittenen Optionsgeschäfte beim jeweiligen Optionskäufer auf den Erwerb von Wertpapieren oder auf die Erzielung eines Preisunterschieds (Differenz; § 764 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-) gerichtet waren (vgl. Urteile des Reichsgerichts vom 15. Juni 1927 I 336/26, RGZ 117, 267; vom 26. Februar 1935 II 214/34, RGZ 147, 112, 114; BGH-Urteil vom 20. Dezember 1971 II ZR 156/69, BGHZ 58, 1, 2) und ob in diesem Fall bei der Klägerin die Tatbestandsverwirklichung des § 22 Nr. 3 EStG mit der Begründung verneint werden könnte, daß ein auf Spiel angelegtes Geschäft vorliege, in dem es lediglich Gewinner und Verlierer gebe, ohne daß ein Leistungsaustausch stattfinde (vgl. BFH-Urteile vom 8. Dezember 1981 VIII R 125/79, BFHE 135, 426, BStBl II 1982, 618; in BFHE 140, 82, BStBl II 1984, 132).
  • BGH, 18.01.1988 - II ZR 72/87

    Abgrenzung eines Kassageschäfts zum Börsentermingeschäft und zum

    Nach der Rechtsprechung ist jedoch die Annahme eines Spiels nur möglich, wenn beide Parteien darüber einig sind, daß nicht geliefert und ein Preis nicht gezahlt oder geschuldet werde, sondern irgendein Umstand entscheiden solle, was und wem zu zahlen sei (vgl. RGZ 52, 250, 251; RGZ 147, 112, 119; Soergel/Häuser, BGB 11. Aufl. § 764 Rz. 6 mit Nachweisen und kritischer Stellungnahme; Häuser/Kümpel aaO S. 28).
  • BGH, 20.12.1971 - II ZR 156/69

    Termingeschäfte an Auslandsbörsen

    Beide Teile waren börsentermingeschäftsfähig (vgl. RGZ 147, 112, 117).
  • BGH, 04.06.1975 - VIII ZR 232/73

    Durchsetzbarkeit einer Forderung aus einem Börsentermingeschäft - Internationale

    Nach deutschem Recht sind durch diese Geschäfte für den Beklagten Verbindlichkeiten nicht begründet worden; denn nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war der Beklagte zur Zeit des Abschlusses der Geschäfte nicht börsentermingeschäftsfähig (RGZ 147, 112/116).
  • KG, 08.01.1988 - 17 U 6019/86

    Schadensersatz wegen Veräußerung als Sicherheit dienender Wertpapiere;

    Immer ist aus der Gesamtheit der Umstände zu beurteilen, ob ein wirkliches Kassa-Geschäft oder nur ein "simuliertes" Kassa-Geschäft vorliegt (RGZ 91, 42, 45; Seibert in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 764 Rdn. 5; Soergel-Häuser, BGB, 11. Aufl., § 764 Rdn. 6), wobei strenge Anforderungen an die Annahme einer Spielabsicht zu stellen sind, weil die Natur eines Kassa-Geschäfts an sich gegen die Spielabsicht spricht (RGZ 147, 112, 115; Staudinger-Engel, BGB, 12. Aufl., § 764 Rdn. 21; Seibert in BGB-RGRK a.a.O.); die Umstände müssen erkennen lassen, daß und in welcher Weise nach dem Willen beider Teile die Spielabsicht verwirklicht werden sollte (RGZ 52, 250, 252).
  • BGH, 04.06.1975 - III ZR 232/73
    Nach deutschem Recht sind durch diese Geschäfte für den Beklagten Verbindlichkeiten nicht begründet worden; denn nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war der Beklagte zur Zeit des Abschlusses der Geschäfte nicht börsentermingeschäftsfähig (RGZ 147, 112/116).
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